Kennzeichnungsverordnung

Basisdaten
Titel: Kennzeichnungsverordnung
Langtitel: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Abkürzung: KennV
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Arbeitnehmerschutz
Fundstelle: BGBl. II Nr. 101/1997
Datum der Verordnung: 11. April 1997
Inkrafttretensdatum: 1. Juli 1997
Letzte Änderung: BGBl. II Nr. 184/2015
Verordnungstext: ris.bka
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Ein Sicherheitszeichen entsprechend der Verordnung

Die Kennzeichnungsverordnung ist eine Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes. Sie verpflichtet die Arbeitgeber in Österreich, Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen mit bestimmten Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen zu versehen. Die Verordnung dient der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.

Rechtsgrundlage sind §§ 3 Abs. 7 und 20 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Die KennV ist eine Durchführunsgverordnung zum ASchG.[1]

Da die KennV Mindestvorschriften enthält, dürfen die Behörden von ihren Bestimmungen keine Ausnahmen zulassen (§ 8 KennV).

Inhalt

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

Nach den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 3 ASchG unterscheidet das ASchG zwischen Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.

Baustellen sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.

Auswärtige Arbeitsstellen sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

Für landwirtschaftliche Arbeitsstätten gilt die Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung (LF-KennV),[2] für Bedienstete des Bundes wurde die KennV mit der Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV) modifiziert und umgesetzt.[3]

Kennzeichnungspflichten

Behälter, die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten sowie Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), in denen erhebliche Mengen gefährlicher, insbesondere explosionsgefährliche, brandgefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffen gelagert werden, müssen mit einer den Anforderungen der KennV entsprechenden Kennzeichnung versehen werden (§§ 1a, 1b KennV).

Nicht nur die Gefahrenbereiche selbst müssen gekennzeichnet werden, sondern auch sonstige sicherheitsrelevante Bereichen, wie insbesondere Fluchtwege, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mittel zur Brandbekämpfung wie beispielsweise Feuerlöscher (§ 2 KennV).

Die Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben (§ 3 KennV), Leucht- und Schallzeichen (§ 5 KennV) sowie Sprech- und Handzeichen (§ 6 KennV) müssen den Darstellungen der Anhänge 1 bis 3 zur KennV entsprechen. Geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 sind insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden (§ 3 Z 2 KenntV). Kennzeichnungen entsprechend der ÖNORM EN ISO 7010 sind daher mit der KennV vereinbar. Weiters ist die Nutzung dieser Symbole durch die Arbeitsinspektion freigegeben.[4] Ein Austausch ist jedoch nicht erforderlich.[4]

Am 30. Juni 2015 ist die KennV an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) angepasst worden.[5] Seitdem dürfen auch CLP-Gefahrenpiktogramme als Behälter- und Bereichskennzeichnung verwendet werden.[6]

Information und Unterweisung

Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer über die Bedeutung der einzelnen Kennzeichen informieren und sie sowohl in Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als auch in Schutzmaßnahmen unterweisen (§ 7 KennV).

Anhänge

Anhang 1: Schilder

Entsprechend der Verordnung gliedern sich die Sicherheitszeichen in fünf Gruppen:

Verbotszeichen

Eigenmerkmale: Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.“

Anhang 1.1 KennV
  • Rauchen verboten
    Rauchen verboten
  • Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
    Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
  • Für Fußgänger verboten
    Für Fußgänger verboten
  • Verbot mit Wasser zu löschen
    Verbot mit Wasser zu löschen
  • Kein Trinkwasser
    Kein Trinkwasser
  • Zutritt für Unbefugte verboten
    Zutritt für Unbefugte verboten
  • Für Flurförderzeuge verboten
    Für Flurförderzeuge verboten
  • Berühren verboten
    Berühren verboten

Warnzeichen

Eigenmerkmale: Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.“

Anhang 1.2 KennV
  • Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur
    Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur
  • Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen
    Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen
  • Warnung vor giftigen Stoffen
    Warnung vor giftigen Stoffen
  • Warnung vor ätzenden Stoffen
    Warnung vor ätzenden Stoffen
  • Warnung vor radioaktiven Stoffen
    Warnung vor radioaktiven Stoffen
  • Warnung vor schwebender Last
    Warnung vor schwebender Last
  • Warnung vor Flurförderzeugen
    Warnung vor Flurförderzeugen
  • Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung
    Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung
  • Warnung vor allgemeiner Gefahr
    Warnung vor allgemeiner Gefahr
  • Warnung vor Laserstrahl
    Warnung vor Laserstrahl
  • Warnung vor brandfördernden Stoffen
    Warnung vor brandfördernden Stoffen
  • Warnung vor nichtionisierender Strahlung
    Warnung vor nichtionisierender Strahlung
  • Warnung vor starkem magnetischem Feld
    Warnung vor starkem magnetischem Feld
  • Warnung vor Stolpergefahr
    Warnung vor Stolpergefahr
  • Warnung vor Absturzgefahr
    Warnung vor Absturzgefahr
  • Warnung vor Biogefährdung
    Warnung vor Biogefährdung
  • Warnung vor Kälte
    Warnung vor Kälte
  • Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen⁠(1)⁠(2)
    Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen⁠(1)(2)
  • Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
    Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

Anmerkungen:

(1) 
Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrszeichen ausnahmsweise orangefarbig sein.
(2) 
Zeichen entfallen

Gebotszeichen

Eigenmerkmale: Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.“

Anhang 1.3 KennV
  • Augenschutz tragen
    Augenschutz tragen
  • Schutzhelm tragen
    Schutzhelm tragen
  • Gehörschutz tragen
    Gehörschutz tragen
  • Atemschutz tragen
    Atemschutz tragen
  • Schutzschuhe tragen
    Schutzschuhe tragen
  • Schutzhandschuhe tragen
    Schutzhandschuhe tragen
  • Schutzkleidung tragen
    Schutzkleidung tragen
  • Gesichtsschutzschild tragen
    Gesichtsschutzschild tragen
  • Auffanggurt anlegen
    Auffanggurt anlegen
  • Gebot für Fußgänger
    Gebot für Fußgänger
  • Allgemeines Gebot (gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)
    Allgemeines Gebot (gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)

Rettungszeichen

Eigenmerkmale: Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.“

Anhang 1.4 KennV
  • Rettungsweg – Notausgang
    Rettungsweg – Notausgang
  • Rettungsweg – Notausgang
    Rettungsweg – Notausgang
  • Rettungsweg – Notausgang
    Rettungsweg – Notausgang
  • Rettungsweg – Notausgang
    Rettungsweg – Notausgang
  • Rettungsweg – Notausgang
    Rettungsweg – Notausgang
  • Richtungsanzeige (zusätzlich zu den folgenden Rettungszeichen verwenden)
    Richtungsanzeige (zusätzlich zu den folgenden Rettungszeichen verwenden)
  • Erste Hilfe
    Erste Hilfe
  • Krankentrage
    Krankentrage
  • Notdusche
    Notdusche
  • Augenspüleinrichtung
    Augenspüleinrichtung
  • Notruftelefon
    Notruftelefon

Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung

Eigenmerkmale: Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.“

Anhang 1.5 KennV
  • Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch
    Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch
  • Hinweis auf eine Leiter
    Hinweis auf eine Leiter
  • Hinweis auf ein Feuerlöschgerät
    Hinweis auf ein Feuerlöschgerät
  • Brandmeldungstelefon
    Brandmeldungstelefon
  • Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)
    Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)

Anhang 2: Sicherheitsfarben

Sicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise – Angaben
Rot Verbotszeichen Gefährliches Verhalten
Gefahr – Alarm Halt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung
Evakuierung
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung Kennzeichnung und Standort
Gelb oder Gelb-Orange Warnzeichen Achtung, Vorsicht
Überprüfung
Blau Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder Tätigkeit
Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung
Grün Erste-Hilfe-, Rettungszeichen Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen: Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.“

Anhang 2 KennV

Anhang 3: Handzeichen

Bedeutung Erklärung Bild
Achtung Arm gestreckt hochhalten
KennV Handzeigen Achtung
Beginn der Einweisung
Halt Beide Arme seitlich waagrecht ausstrecken und in dieser Lage halten. Im Bedarfsfall darf das Zeichen auch einarmig gegeben werden.
KennV Handzeigen Halt
Halt – Gefahr Beide Arme waagrecht abwechselnd ausstrecken und anwinkeln.
KennV Handzeigen Halt-Gefahr
Langsam Unterarm nach unten gestreckt langsam nach links und rechts schwenken, solange die vorsichtige Bewegung erforderlich ist. Dieses Zeichen gilt für alle Bewegungsrichtungen der mechanischen Einrichtung oder des Betriebsmittels.
KennV Handzeigen Langsam
Abstandszeichen Der zurückzulegende Weg wird durch den horizontalen Abstand der Handflächen angezeigt. Nach Erreichen des gewollten Abstandes ist das Handzeichen „Halt“ zu geben.
KennV Handzeigen Abstandszeigen
Bewegung in Richtung Den der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm anwinkeln und seitlich hin und her bewegen.
KennV Handzeigen Richtung
Heben Mit einem nach oben zeigenden Arm kreisen.
KennV Handzeigen Heben
Senken Mit einem nach unten zeigenden Arm kreisen.
KennV Handzeigen Senken
Ausladung verkleinern Mit beiden erhobenen Armen kreisen.
KennV Handzeigen AusladungVerkleinern
Ausladung vergrößern Mit beiden herabhängenden Armen kreisen.
KennV Handzeigen AusladungVergößern
Öffnen Arm mit nach unten halb geöffneter Hand seitlich gestreckt halten.
KennV Handzeigen Öffnen
Schließen Arm mit nach unten geschlossener Hand seitlich gestreckt halten.
KennV Handzeigen Schließen
Herkommen Mit beiden Armen und den zum Körper zugekehrten Handflächen heranwinken.
KennV Handzeigen Herkommen
Entfernen Mit beiden Armen und den vom Körper abgekehrten Handflächen wegwinken.
KennV Handzeigen Entfernen
Abfahren Mit hochgestrecktem Arm und nach vorn gekehrter Handfläche wegwinken.
KennV Handzeigen Abfahren
Ende der Einweisung Unterarme in Brusthöhe kreuzen.
KennV Handzeigen Ende

Siehe auch

Commons: Sicherheitszeichen entsprechend der Kennzeichnungsverordnung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Wie müssen Gefahren gekennzeichnet sein? In: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (Hrsg.): Sichere Arbeitsstätten. Wien September 2023, S. 62–77 (arbeiterkammer.at). 
  2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für die Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV). Abgerufen am 5. Oktober 2023. 
  3. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV). Abgerufen am 5. Oktober 2023. 
  4. a b Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, 18. Februar 2022, abgerufen am 5. Oktober 2023. 
  5. BGBl II Nr. 184/2015
  6. Neue KennV: CLP-Piktogramme als Bereichskennzeichnung. WEKA news, 18. August 2015.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!