058 sonstige amtsfreie Städte (sie erledigen alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit)
031 amtsangehörige Städte
004 verbandsangehörige Städte
300 sonstige Gemeinden, darunter
064 amtsfreie Gemeinden
001 amtsfreie Gemeinde, die von einer anderen Gemeinde mitverwaltet wird (Pinnow)
235 amtsangehörige Gemeinden
31 Städte und 235 Gemeinden haben sich zur Erledigung ihrer Verwaltungsgeschäfte zu 50 Ämtern zusammengeschlossen. 4 weitere Städte haben sich zu einer Verbandsgemeinde zusammengeschlossen, der ersten ihrer Art in Brandenburg.
In Brandenburg erhielten kreisangehörige Städte ab 45.000 Einwohnern bzw. 25.000 Einwohner gemäß § 2 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg a.F. den Status einer Großen bzw. Mittleren kreisangehörigen Stadt. Mit Einführung der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) wurde der Status der Mittleren kreisangehörigen Stadt abgeschafft, allerdings wurde in § 141 Abs. 2 BbgKVerf eine Bestandsschutzregelung aufgenommen. Zudem genügen nunmehr gemäß § 1 Abs. 3 BbgKVerf für das Erreichen des Status einer Großen kreisangehörigen Stadt 35.000 Einwohner.
Bei offiziell zweisprachigen Städten und Gemeinden ist neben dem deutschen auch der niedersorbische Name angegeben.[1]