Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1979 bis 1990

Ortstafel (Rückseite) aus der 1979 verbindlich gewordenen, überarbeiteten TGL 12096/01 (Foto von 1988)
Bis zur Wende blieb die mit der StVO-Novelle von 1971 gültig gewordene Beschilderung an Autobahnen weitgehend erhalten und wurde ab 1979 nur vergleichsweise langsam ausgewechselt (Foto von 1990)
Das Foto zeigt das 1988 mit der überarbeiteten TGL 12096/01 veröffentlichte, leicht modifizierte Parkplatzzeichen Bild 250 V 3, ein nicht den TGL-Vorgaben von 1988 entsprechendes P+R-Zusatzzeichen (Bild 423), Zusatzzeichen Bild 419 sowie Bild 332 (Foto von 1988)

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1979 bis 1990 zeigt die Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wie sie sich nach dem im Kraft treten der TGL 12096/01 am 1. Mai 1979 bis zur Wende darstellten. Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde die DDR als Staatsgebilde aufgelöst. Wie im Vertrag festgelegt, wurden unverzüglich und weitestgehend die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gültig. Dies galt auch für die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der DDR. Einige für die DDR-StVO wichtige Festlegungen, wie die TGL 12096/05 für Leitpfosten waren bereits am 1. Februar 1990 aufgehoben worden. Nur wenige StVO-Paragraphen der Deutschen Demokratischen Republik blieben vorübergehend rechtskräftig. Es verloren zunächst alle Verkehrszeichen bis auf folgende Ausnahmen ihre Gültigkeit: Bild 215 (Wendeverbot), Bild 419 (nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart), Bild 421 (nicht gültig für Schwerst-Gehbehinderte mit Ausnahmegenehmigung) sowie Bild 422 (gültig bei Nässe).[1] Bis zum 31. Dezember 1990 wurden auch diese Zeichen ungültig.

Die in der DDR unter der griffigen Bezeichnung StVO 77 eingeführte neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hatte einige Startschwierigkeiten, da die Normierung der Verkehrszeichen für die Industrie erst im November 1978 veröffentlicht und am 1. Mai 1979 verbindlich wurde.[2] Der Gesetzestext der seit 1. Januar 1978 gültigen StVO löste die seit 1964[3] in der DDR gültige Straßenverkehrs-Ordnung ab.[4] Aufgrund der verzögerten Ausgabe der TGL 12096/01 konnten frühestens Ende 1978 Schilder nach der neuen StVO gefertigt werden.

Zusätzlich werden in dieser Bildtafel straßenverkehrsrelevante Zeichen beziehungsweise Signale der Verordnungen über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) wiedergegeben.

Farbe

TGL-Vorgaben

Seit den späten 1920er Jahren hatte sich die gelb-schwarze Beschilderung für Ortschaften und Landstraßen in vielen Teilen Deutschlands manifestiert und erhielt erstmals mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 eine reichsweite Normierung und Gültigkeit. Durch den damals ebenfalls bereits im Aufbau befindlichen Autobahnausbau wurde über technische Vorschriften von Anfang an eine blau-weiße Beschilderung festgelegt. Dieses Farbsystem blieb bis zur Wende auch in der DDR gültig. Folgende Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit der mit Folien beklebten Verkehrszeichen waren nach der TGL 12096/01 vom November 1978 einzuhalten:

  • weiß – reflektierend
  • rot – fluoreszierend (reflektierend für Bild 224 und 225)
  • gelb – reflektierend (fluoreszierend für Bild 301 und 302)
  • grün – fluoreszierend

Lediglich die Farbgestaltungen mit Blau, Schwarz und Orange sollten von den Schildermalern mit Farbaufträgen erzielt werden. Doch auch hier bestand – falls vorhanden – die Möglichkeit, eine entsprechende Folie einzusetzen. Pfeile, Sinnbilder und Beschriftung waren mit retroreflektierendem Material konturengerecht zu unterlegen. Auch die Verkehrszeichenpfosten waren in der DDR angestrichen. Hierbei sollten nach der TGL 12146 für gelb und rot fluoreszierende Tageslichtleuchtfarben zum Einsatz kommen. Die Pfosten für die Zeichen an Autobahnen waren grau zu streichen oder feuerverzinkt auszuführen. Nach Tabelle 12 der TGL 12096/01 vom November 1978 galt folgende Regelung:

  • Die Pfosten der vorfahrtsregelnden Hinweiszeichen Bild 130, 226 bis 229 waren auf ihrer gesamten Länge im Abstand von 0,3 Metern abwechselnd rot und weiß zu streichen.
  • Die Pfosten der Hinweiszeichen Bild 301 bis 304, 314, 315 waren in gelber Farbe aufzustellen
  • Bei allen restlichen Verkehrszeichen erfolgte der Anstrich in Grau.

Am 1. Januar 1987 war mit der überarbeiteten Vorschrift TGL 21196 ein neues Farbregister gültig worden, das im Juni 1987 erneut überarbeitet wurde. Auf die dort aufgeführten Farbpaletten konnten auch die Schildermaler zurückgreifen.

Praxis

Die Praxis wich vielfach von den TGL-Vorgaben ab. Meist konnte aus den Zwängen der Mangelwirtschaft heraus bei der Herstellung der Verkehrsschilder, Pfosten und Maste nur minderwertigeres und kostengünstigeres Material eingesetzt werden. Insbesondere die Folien waren nicht sehr haltbar, kräuselten sich oftmals und blichen schnell aus. Um die anhaltende Korrosion der in der Regel nicht feuerverzinkten Stahlrohrpfosten zu verhindern, mussten diese theoretisch regelmäßig neu gestrichen werden. Haltbarer und preiswerter waren da die ebenfalls möglichen Pfosten aus Beton. Auch die rostenden Schrauben und Unterlegscheiben, die sich an der Vorderseite der meisten Schilder befanden, machten diese unansehnlich. Nicht selten wurden die Bleche der Schilder wie in der Vergangenheit auch weiterhin vollständig von Hand bemalt, wenn kein Folienmaterial zur Hand war.

Typographie

Mit dem in Kraft treten der TGL 12096/01 am 1. Mai 1979 wurde auch eine neue Hausschrift für die Beschriftungen der Verkehrszeichen eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt war mit der am 1. Januar 1963 verbindlich gewordenen TGL 0-1451 eine Variante der bereits seit den 1930er Jahren verordneten DIN 1451 im Einsatz gewesen. Wie in vielen anderen Lebens- und Arbeitsbereichen der DDR sollte mit dem fortschreitenden Loslösen von den bekannten Normen in Teilen der Bevölkerung ein staatstragender identitäts- und identifikationsstiftender Faktor wirksam werden. Bereits 1962 war daher postuliert worden:

„In Auseinandersetzung mit der Entwicklung des bürgerlichen deutschen Straßenverkehrsrechts werden die ihm zugrunde liegenden kapitalistischen Verhältnisse aufgedeckt und wird die Überlegenheit des sozialistischen Straßenverkehrsrechts der DDR bewiesen.“

Neuerscheinungen: Erläuterung und Sammlung der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zum Straßenverkehrsrecht. In: Staat und Recht, Autorenregister und Sachregister (1962), S. 191.

Die Verantwortlichen hatten sich bei der Suche nach einer vollkommen neuen Schriftart für den Straßenverkehrsraum auf den fetten Schnitt der von dem Briten Eric Gill zwischen 1928 und 1930 entworfenen Gill Sans geeinigt. Bemerkenswerterweise wurde kein Schriftentwurf aus der DDR selbst oder einem befreundeten sozialistischen Bruderland gewählt. Die fette Gill war jedoch in einzelnen Ausprägungen für den verkehrszeichengerechten Einsatz als Akzidenzschrift ungeeignet. Daher musste sie in etlichen Bereichen überarbeitet werden, um für den gebotenen Gebrauch tauglich zu werden.

Behördlicher Umgang mit der neuen Beschilderung

Die 1970 neu in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommene Autobahnbeschilderung blieb weitgehend bis zur Wende 1990 im Einsatz, auch wenn 1979 neue Zeichen eingeführt wurden. Doch da der Autobahnausbau in der DDR keinen Vorrang hatte, wurden zumeist lediglich auf Neubaustrecken die neuen Zeichen angebracht beziehungsweise beschädigte Zeichen auf bestehenden Strecken durch die neu eingeführten ersetzt. Somit dokumentieren bis 1990 Foto- und Filmaufnahmen oftmals noch die der 1971 gültig gewordenen StVO-Novelle zugehörenden Sinnbilder der Autobahnbeschilderung.

Diese Entwicklung entsprach nicht dem sonstigen Verhalten der DDR-Behörden. So wurde die bisherige Beschilderung in den Städten und auf dem Land teils ohne Rücksicht auf ihren guten Zustand in vielen Bereichen recht zügig abgebaut und durch die neuen Zeichen ersetzt. Dabei kamen bei diesem Umbau normalerweise die Städte zuerst zum Zuge, gefolgt – je nach Gewichtung – von den ländlichen Orte und Regionen. Der Abbau aller alten Schilder war 1990 noch nicht abgeschlossen.

I. Warnzeichen

  • Bild 101 Gefahrenstelle
    Bild 101
    Gefahrenstelle
  • Bild 102 unebene Fahrbahn
    Bild 102
    unebene Fahrbahn
  • Bild 103 Kreuzung mit untergeordneter Straße
    Bild 103
    Kreuzung mit untergeordneter Straße
  • Bild 104 Kreuzung
    Bild 104
    Kreuzung
  • Bild 105 Lichtsignalanlage
    Bild 105
    Lichtsignalanlage
  • Bild 106 gefährliche Kurve
    Bild 106
    gefährliche Kurve
  • Bild 106 V gefährliche Kurve
    Bild 106 V
    gefährliche Kurve
  • Bild 107 gefährliche Doppelkurve
    Bild 107
    gefährliche Doppelkurve
  • Bild 107 V gefährliche Doppelkurve
    Bild 107 V
    gefährliche Doppelkurve
  • Bild 108 starkes Gefälle
    Bild 108
    starkes Gefälle
  • Bild 108 V starkes Gefälle
    Bild 108 V
    starkes Gefälle
  • Bild 109 starke Steigung
    Bild 109
    starke Steigung
  • Bild 109 V starke Steigung
    Bild 109 V
    starke Steigung
  • Bild 110 Seitenwind
    Bild 110
    Seitenwind
  • Bild 111 Schleudergefahr
    Bild 111
    Schleudergefahr
  • Bild 112 Einengung der Fahrbahn beidseitig
    Bild 112
    Einengung der Fahrbahn beidseitig
  • Bild 113 Einengung der Fahrbahn einseitig
    Bild 113
    Einengung der Fahrbahn einseitig
  • Bild 113 V Einengung der Fahrbahn einseitig
    Bild 113 V
    Einengung der Fahrbahn einseitig
  • Bild 114 Gegenverkehr
    Bild 114
    Gegenverkehr
  • Bild 115 Baustelle
    Bild 115
    Baustelle
  • Bild 116 Splitt, Schotter
    Bild 116
    Splitt, Schotter
  • Bild 117 Steinschlag
    Bild 117
    Steinschlag
  • Bild 118 Fußgängerüberweg
    Bild 118
    Fußgängerüberweg
  • Bild 119 Kinder
    Bild 119
    Kinder
  • Bild 120 Wild
    Bild 120
    Wild
  • Bild 121 Tiere
    Bild 121
    Tiere
  • Bild 122 Flugbetrieb
    Bild 122
    Flugbetrieb
  • Bild 123 Radfahrer
    Bild 123
    Radfahrer
  • Bild 124 Straßenbahn
    Bild 124
    Straßenbahn
  • Bild 125 unbeschranker Bahnübergang
    Bild 125
    unbeschranker Bahnübergang
  • Bild 126 beschranker Bahnübergang
    Bild 126
    beschranker Bahnübergang
  • Bild 127 dreistreifige Bake (rechts – 240 m)
    Bild 127
    dreistreifige Bake
    (rechts – 240 m)
  • Bild 127 V 1 dreistreifige Bake (links – 240 m)
    Bild 127 V 1
    dreistreifige Bake
    (links – 240 m)
  • Bild 127 V 2 dreistreifige Bake (links – 180 m)
    Bild 127 V 2
    dreistreifige Bake
    (links – 180 m)
  • Bild 128 zweistreifige Bake (links – 160 m)
    Bild 128
    zweistreifige Bake
    (links – 160 m)
  • Bild 128 V 1 zweistreifige Bake (rechts – 160 m)
    Bild 128 V 1
    zweistreifige Bake
    (rechts – 160 m)
  • Bild 128 V 2 zweistreifige Bake (rechts – 110 m)
    Bild 128 V 2
    zweistreifige Bake
    (rechts – 110 m)
  • Bild 129 einstreifige Bake (rechts – 80 m)
    Bild 129
    einstreifige Bake
    (rechts – 80 m)
  • Bild 129 V 1 einstreifige Bake (links – 80 m)
    Bild 129 V 1
    einstreifige Bake
    (links – 80 m)
  • Bild 129 V 2 einstreifige Bake (rechts – 50 m)
    Bild 129 V 2
    einstreifige Bake
    (rechts – 50 m)
  • Bild 130 Warnkreuz am Bahnübergang
    Bild 130
    Warnkreuz am Bahnübergang
  • Bild 130 V 1 Warnkreuz am Bahnübergang
    Bild 130 V 1
    Warnkreuz am Bahnübergang
  • Bild 130 V 2 Warnkreuz am Bahnübergang
    Bild 130 V 2
    Warnkreuz am Bahnübergang

II. Vorschriftszeichen

  • Bild 201 Verkehrsverbot für alle Fahrzeuge
    Bild 201
    Verkehrsverbot für alle Fahrzeuge
  • Bild 202 Einfahrt verboten
    Bild 202
    Einfahrt verboten
  • Bild 203 Fahrverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge
    Bild 203
    Fahrverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge
  • Bild 204 Fahrverbot für einspurige Kraftfahrzeuge
    Bild 204
    Fahrverbot für einspurige Kraftfahrzeuge
  • Bild 205 Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge
    Bild 205
    Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge
  • Bild 206 Fahrverbot für Lastkraftwagen
    Bild 206
    Fahrverbot für Lastkraftwagen
  • Bild 207 Fahrverbot für Traktoren
    Bild 207
    Fahrverbot für Traktoren
  • Bild 208 Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit mehrachsigen Anhängefahrzeugen
    Bild 208
    Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit mehrachsigen Anhängefahrzeugen
  • Bild 209 Fahrverbot für Radfahrer
    Bild 209
    Fahrverbot für Radfahrer
  • Bild 210 Fahrverbot für Gespannfahrzeuge
    Bild 210
    Fahrverbot für Gespannfahrzeuge
  • Bild 211 Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite
    Bild 211
    Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite
  • Bild 211 V Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite
    Bild 211 V
    Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite
  • Bild 212 Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe
    Bild 212
    Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe
  • Bild 212 V Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe
    Bild 212 V
    Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe
  • Bild 213 Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse
    Bild 213
    Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse
  • Bild 213 V 1 Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse
    Bild 213 V 1
    Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse
  • Bild 213 V 2 Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse
    Bild 213 V 2
    Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse
  • Bild 213 V 3 Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse
    Bild 213 V 3
    Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse
  • Bild 214 Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast
    Bild 214
    Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast
  • Bild 214 V Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast
    Bild 214 V
    Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast
  • Bild 215 Wendeverbot
    Bild 215
    Wendeverbot
  • Bild 216 Hupverbot
    Bild 216
    Hupverbot
  • Bild 217 vorgeschriebener Mindestabstand für Kraftfahrzeuge
    Bild 217
    vorgeschriebener Mindestabstand für Kraftfahrzeuge
  • Bild 217 V vorgeschriebener Mindestabstand für Kraftfahrzeuge
    Bild 217 V
    vorgeschriebener Mindestabstand für Kraftfahrzeuge
  • Bild 218 zulässige Höchstgeschwindigkeit
    Bild 218
    zulässige Höchstgeschwindigkeit
  • Bild 219 Verbot, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen
    Bild 219
    Verbot, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen
  • Bild 220 Verbot, mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen
    Bild 220
    Verbot, mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen
  • Bild 221 Ende aller durch Verkehrszeichen angezeigten Verbote für fahrende Fahrzeuge
    Bild 221
    Ende aller durch Verkehrszeichen angezeigten Verbote für fahrende Fahrzeuge
  • Bild 222 Ende der angezeigten zulässigen Höchstgeschwindigkeit
    Bild 222
    Ende der angezeigten zulässigen Höchstgeschwindigkeit
  • Bild 223 Ende des Überholverbotes
    Bild 223
    Ende des Überholverbotes
  • Bild 224 Halteverbot
    Bild 224
    Halteverbot
  • Bild 225 Parkverbot
    Bild 225
    Parkverbot
  • Bild 226 Halt – Vorfahrt gewähren
    Bild 226
    Halt – Vorfahrt gewähren
  • Bild 227 Vorfahrt gewähren
    Bild 227
    Vorfahrt gewähren
  • Bild 228 Halt – Weiterfahrt nach Aufforderung
    Bild 228
    Halt – Weiterfahrt nach Aufforderung
  • Bild 229 Wartepflicht bei Gegenverkehr
    Bild 229
    Wartepflicht bei Gegenverkehr
  • Bild 230 vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
    Bild 230
    vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
  • Bild 231 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
    Bild 231
    Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
  • Bild 232 Schneeketten vorgeschrieben
    Bild 232
    Schneeketten vorgeschrieben
  • Bild 233 vorgeschriebene Fahrtrichtung
    Bild 233
    vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • Bild 233 V 1 vorgeschriebene Fahrtrichtung
    Bild 233 V 1
    vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • Bild 233 V 2 vorgeschriebene Fahrtrichtung
    Bild 233 V 2
    vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • Bild 234 vorgeschriebene Fahrtrichtung
    Bild 234
    vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • Bild 234 V 1 vorgeschriebene Fahrtrichtung
    Bild 234 V 1
    vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • Bild 234 V 2 vorgeschriebene Fahrtrichtung
    Bild 234 V 2
    vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • Bild 234 V 3 vorgeschriebene Fahrtrichtung
    Bild 234 V 3
    vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • Bild 235 vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge
    Bild 235
    vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge
  • Bild 235 V 1 vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge
    Bild 235 V 1
    vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge
  • Bild 235 V 2 vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge
    Bild 235 V 2
    vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge
  • Bild 236 vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren
    Bild 236
    vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren
  • Bild 237 Einbahnstraße
    Bild 237
    Einbahnstraße
  • Bild 238 Einbahnstraße
    Bild 238
    Einbahnstraße
  • Bild 239 Einordnen
    Bild 239
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  • Bild 239 V 1 Einordnen
    Bild 239 V 1
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  • Bild 239 V 2 Einordnen
    Bild 239 V 2
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  • Bild 239 V 3 Einordnen
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  • Bild 239 V 4 Einordnen
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  • Bild 239 V 6 Einordnen
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  • Bild 239 V 10 Einordnen
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  • Bild 239 V 11 Einordnen
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  • Bild 239 V 12 Einordnen
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  • Bild 239 V 13 Einordnen
    Bild 239 V 13
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  • Bild 240 Verringerung der Zahl der Fahrspuren
    Bild 240
    Verringerung der Zahl der Fahrspuren
  • Bild 240 V 1 Verringerung der Zahl der Fahrspuren
    Bild 240 V 1
    Verringerung der Zahl der Fahrspuren
  • Bild 240 V 2 Verringerung der Zahl der Fahrspuren
    Bild 240 V 2
    Verringerung der Zahl der Fahrspuren
  • Bild 241 Vergrößerung der Zahl der Fahrspuren
    Bild 241
    Vergrößerung der Zahl der Fahrspuren
  • Bild 241 V Vergrößerung der Zahl der Fahrspuren
    Bild 241 V
    Vergrößerung der Zahl der Fahrspuren
  • Bild 242 Beginn einer Fahrspur für langsamfahrende Fahrzeuge
    Bild 242
    Beginn einer Fahrspur für langsamfahrende Fahrzeuge
  • Bild 243 Haltestelle von Omnibussen
    Bild 243
    Haltestelle von Omnibussen
  • Bild 244 Haltestelle von Schienenfahrzeugen
    Bild 244
    Haltestelle von Schienenfahrzeugen
  • Bild 245 Fußgängerüberweg
    Bild 245
    Fußgängerüberweg
  • Bild 246 Fußgängerbrücke oder -tunnel
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    Fußgängerbrücke oder -tunnel
  • Bild 246 V Fußgängerbrücke oder -tunnel
    Bild 246 V
    Fußgängerbrücke oder -tunnel
  • Bild 247 für Fußgänger: Gegenüberliegende Straßenseite benutzen
    Bild 247
    für Fußgänger: Gegenüberliegende Straßenseite benutzen
  • Bild 247 V für Fußgänger: Gegenüberliegende Straßenseite benutzen
    Bild 247 V
    für Fußgänger: Gegenüberliegende Straßenseite benutzen
  • Bild 248 Gehweg
    Bild 248
    Gehweg
  • Bild 249 Radweg
    Bild 249
    Radweg
  • Bild 250 Parkplatz
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    Parkplatz
  • Bild 250 V 1 Parkplatz
    Bild 250 V 1
    Parkplatz
  • Bild 250 V 2 Parkplatz
    Bild 250 V 2
    Parkplatz
  • Bild 250 V 3 Parkplatz
    Bild 250 V 3
    Parkplatz
  • Bild 250 V 4 Parkplatz unbewacht
    Bild 250 V 4
    Parkplatz unbewacht
  • Bild 250 V 5 Parkplatz bewacht
    Bild 250 V 5
    Parkplatz bewacht
  • Bild 250 V 6 Parkplatz bewacht
    Bild 250 V 6
    Parkplatz bewacht
  • Bild 250 V 7 Parkplatz
    Bild 250 V 7
    Parkplatz
  • Bild 251 reservierte Parkfläche
    Bild 251
    reservierte Parkfläche
  • Bild 252 Parkplatz nur für Taxi
    Bild 252
    Parkplatz nur für Taxi
  • Bild 252 V Parkplatz nur für Taxi
    Bild 252 V
    Parkplatz nur für Taxi
  • Bild 253 Parkplatz mit begrenzter Parkdauer; Benutzung nur mit Parkscheibe
    Bild 253
    Parkplatz mit begrenzter Parkdauer; Benutzung nur mit Parkscheibe
  • Bild 253 V Parkplatz mit begrenzter Parkdauer; Benutzung nur mit Parkscheibe
    Bild 253 V
    Parkplatz mit begrenzter Parkdauer; Benutzung nur mit Parkscheibe
  • Bild 254 Parkordnung quer zur Fahrtrichtung
    Bild 254
    Parkordnung quer zur Fahrtrichtung
  • Bild 255 Parkordnung schräg zur Fahrtrichtung
    Bild 255
    Parkordnung schräg zur Fahrtrichtung
  • Bild 256 Parkordnung auf dem Gehweg
    Bild 256
    Parkordnung auf dem Gehweg
  • Bild 257 Parkordnung halb auf dem Gehweg
    Bild 257
    Parkordnung halb auf dem Gehweg
  • Bild 258 Parkordnung auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung
    Bild 258
    Parkordnung auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung
  • Bild 259 Parkordnung halb auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung
    Bild 259
    Parkordnung halb auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung
  • Bild 260 Parkordnung auf der Fahrbahn, parallel zur Fahrtrichtung
    Bild 260
    Parkordnung auf der Fahrbahn, parallel zur Fahrtrichtung
  • Bild 261 Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
    Bild 261
    Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
  • Bild 261 V 1 Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
    Bild 261 V 1
    Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
  • Bild 261 V 2 Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
    Bild 261 V 2
    Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
  • Bild 262 Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
    Bild 262
    Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
  • Bild 262 V 1 Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
    Bild 262 V 1
    Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
  • Bild 262 V 2 Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
    Bild 262 V 2
    Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung

III. Hinweiszeichen

  • Bild 301 Hauptstraße
    Bild 301
    Hauptstraße
  • Bild 302 Ende der Hauptstraße
    Bild 302
    Ende der Hauptstraße
  • Bild 303 Europastraße
    Bild 303
    Europastraße
  • Bild 304 Fernverkehrsstraße
    Bild 304
    Fernverkehrsstraße
  • Bild 304 V 1 Fernverkehrsstraße
    Bild 304 V 1
    Fernverkehrsstraße
  • Bild 304 V 2 Fernverkehrsstraße
    Bild 304 V 2
    Fernverkehrsstraße
  • Bild 304 V 3 Fernverkehrsstraße
    Bild 304 V 3
    Fernverkehrsstraße
  • Bild 305 Anfang der Autobahn
    Bild 305
    Anfang der Autobahn
  • Bild 306 Ende der Autobahn
    Bild 306
    Ende der Autobahn
  • Bild 307 Wegweiser zur Autobahn
    Bild 307
    Wegweiser zur Autobahn
  • Bild 308 Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle
    Bild 308
    Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle
  • Bild 308 V 1 Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle
    Bild 308 V 1
    Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle
  • Bild 308 V 2 Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle
    Bild 308 V 2
    Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle
  • Bild 309 Vorwegweiser auf Autobahnen
    Bild 309
    Vorwegweiser auf Autobahnen
  • Bild 309 V Vorwegweiser auf Autobahnen
    Bild 309 V
    Vorwegweiser auf Autobahnen
  • Bild 310 dreistreifige Bake
    Bild 310
    dreistreifige Bake
  • Bild 311 zweistreifige Bake
    Bild 311
    zweistreifige Bake
  • Bild 312 einstreifige Bake
    Bild 312
    einstreifige Bake
  • Bild 313 Wegweiser auf Autobahnen
    Bild 313
    Wegweiser auf Autobahnen
  • Bild 313 V Wegweiser auf Autobahnen
    Bild 313 V
    Wegweiser auf Autobahnen
  • Bild 314 Anfang der Ortschaft
    Bild 314
    Anfang der Ortschaft
  • Bild 314 V 1 Anfang der Ortschaft (zweisprachig)
    Bild 314 V 1
    Anfang der Ortschaft (zweisprachig)
  • Bild 314 V 2 Anfang der Ortschaft
    Bild 314 V 2
    Anfang der Ortschaft
  • Bild 314 V 3 Anfang der Ortschaft
    Bild 314 V 3
    Anfang der Ortschaft
  • Bild 315 Ende der Ortschaft
    Bild 315
    Ende der Ortschaft
  • Bild 316 Vorwegweiser
    Bild 316
    Vorwegweiser
  • Bild 317 Vorwegweiser
    Bild 317
    Vorwegweiser
  • Bild 317 Vorwegweiser (zweisprachig)
    Bild 317
    Vorwegweiser (zweisprachig)
  • Bild 318 Wegweiser für Fernverkehrsstraßen
    Bild 318
    Wegweiser für Fernverkehrsstraßen
  • Bild 319 Wegweiser für sonstige befestigte Straßen
    Bild 319
    Wegweiser für sonstige befestigte Straßen
  • Bild 319 V Wegweiser für sonstige befestigte Straßen (zweisprachig)
    Bild 319 V
    Wegweiser für sonstige befestigte Straßen (zweisprachig)
  • Bild 320 Wegweiser für unbefestigte Straßen
    Bild 320
    Wegweiser für unbefestigte Straßen
  • Bild 321 Wegweiser für Transitstraßen
    Bild 321
    Wegweiser für Transitstraßen
  • Bild 322 Gegenverkehr hat Wartepflicht
    Bild 322
    Gegenverkehr hat Wartepflicht
  • Bild 323 Sackgasse
    Bild 323
    Sackgasse
  • Bild 324 Krankenhaus
    Bild 324
    Krankenhaus
  • Bild 325 Medizinische Hilfe
    Bild 325
    Medizinische Hilfe
  • Bild 326 Fernsprechstelle
    Bild 326
    Fernsprechstelle
  • Bild 327 Pannenhilfe
    Bild 327
    Pannenhilfe
  • Bild 327 V 1 Pannenhilfe
    Bild 327 V 1
    Pannenhilfe
  • Bild 327 V 2 Pannenhilfe
    Bild 327 V 2
    Pannenhilfe
  • Bild 327 V 3 Pannenhilfe und Tankstelle
    Bild 327 V 3
    Pannenhilfe und Tankstelle
  • Bild 328 Tankstelle
    Bild 328
    Tankstelle
  • Bild 328 V 1 Tankstelle
    Bild 328 V 1
    Tankstelle
  • Bild 328 V 2 Tankstelle
    Bild 328 V 2
    Tankstelle
  • Bild 328 V 3 Tankstelle
    Bild 328 V 3
    Tankstelle
  • Bild 328 V 4 Tankstelle und Raststätte
    Bild 328 V 4
    Tankstelle und Raststätte
  • Bild 328 V 5 Tankstelle und Raststätte
    Bild 328 V 5
    Tankstelle und Raststätte
  • Bild 329 Campingplatz
    Bild 329
    Campingplatz
  • Bild 329 V Campingplatz
    Bild 329 V
    Campingplatz
  • Bild 330 Rast- oder Gaststätte
    Bild 330
    Rast- oder Gaststätte
  • Bild 330 Rast- oder Gaststätte
    Bild 330
    Rast- oder Gaststätte
  • Bild 330 V Kiosk
    Bild 330 V
    Kiosk
  • Bild 330 V 3 Raststätte und Kiosk
    Bild 330 V 3
    Raststätte und Kiosk
  • Bild 331 Hotel oder Motel
    Bild 331
    Hotel oder Motel
  • Bild 332 Toilette
    Bild 332
    Toilette
  • Bild 333 Informationsstelle
    Bild 333
    Informationsstelle
  • Bild 334 Kinderbeförderung (wird nur an Kraftfahrzeugen angebracht); kein Zeichen der TGL, aber der StVO
    Bild 334
    Kinderbeförderung (wird nur an Kraftfahrzeugen angebracht);
    kein Zeichen der TGL, aber der StVO
  • Bild 336 allgemeine Höchstgeschwindigkeiten in der DDR
    Bild 336
    allgemeine Höchstgeschwindigkeiten in der DDR
  • Bild 337 V 1 Vorwegweiser für Umleitungen
    Bild 337 V 1
    Vorwegweiser für Umleitungen
  • Bild 338 Wegweiser für Umleitungen
    Bild 338
    Wegweiser für Umleitungen
  • Bild 338 V 1 Wegweiser für Umleitungen
    Bild 338 V 1
    Wegweiser für Umleitungen
  • Bild 338 V 2 Wegweiser für Umleitungen
    Bild 338 V 2
    Wegweiser für Umleitungen
  • Bild 339 Wegweiser für Umleitungen des Autobahnverkehrs
    Bild 339
    Wegweiser für Umleitungen des Autobahnverkehrs
  • Bild 339 V Wegweiser für Umleitungen des Autobahnverkehrs
    Bild 339 V
    Wegweiser für Umleitungen des Autobahnverkehrs
  • Bild 340 Ankündigung des Fahrbahnwechsels
    Bild 340
    Ankündigung des Fahrbahnwechsels
  • Bild 340 V Ankündigung des Fahrbahnwechsels
    Bild 340 V
    Ankündigung des Fahrbahnwechsels

Zusatzzeichen

  • Bild 401 abbiegende Hauptstraße
    Bild 401
    abbiegende Hauptstraße
  • Bild 401 V 1 abbiegende Hauptstraße
    Bild 401 V 1
    abbiegende Hauptstraße
  • Bild 401 V 2 abbiegende Hauptstraße
    Bild 401 V 2
    abbiegende Hauptstraße
  • Bild 402 abbiegende Hauptstraße
    Bild 402
    abbiegende Hauptstraße
  • Bild 402 V 1 abbiegende Hauptstraße
    Bild 402 V 1
    abbiegende Hauptstraße
  • Bild 402 V 2 abbiegende Hauptstraße
    Bild 402 V 2
    abbiegende Hauptstraße
  • Bild 402 V 3 abbiegende Hauptstraße
    Bild 402 V 3
    abbiegende Hauptstraße
  • Bild 403 Anfang
    Bild 403
    Anfang
  • Bild 404 vor und hinter
    Bild 404
    vor und hinter
  • Bild 405 Ende
    Bild 405
    Ende
  • Bild 406 links
    Bild 406
    links
  • Bild 406 V links, mit Längenangabe
    Bild 406 V
    links, mit Längenangabe
  • Bild 407 links und rechts
    Bild 407
    links und rechts
  • Bild 407 V links und rechts
    Bild 407 V
    links und rechts
  • Bild 408 rechts
    Bild 408
    rechts
  • Bild 408 V 1 rechts, mit Längenangabe
    Bild 408 V 1
    rechts, mit Längenangabe
  • Bild 408 V 3 schräg rechts
    Bild 408 V 3
    schräg rechts
  • Bild 408 V 2 rechts
    Bild 408 V 2
    rechts
  • Bild 409 Entfernung in Meter
    Bild 409
    Entfernung in Meter
  • Bild 409 V 1 Entfernung in Meter
    Bild 409 V 1
    Entfernung in Meter
  • Bild 409 V 2 Entfernung in Meter
    Bild 409 V 2
    Entfernung in Meter
  • Bild 409 V 3 Entfernung in Meter
    Bild 409 V 3
    Entfernung in Meter
  • Bild 409 V 4 Entfernung in Meter
    Bild 409 V 4
    Entfernung in Meter
  • Bild 409 V 5 Entfernung in Meter
    Bild 409 V 5
    Entfernung in Meter
  • Bild 410 Länge des Geltungsbereichs
    Bild 410
    Länge des Geltungsbereichs
  • Bild 410 V 1 Länge des Geltungsbereichs
    Bild 410 V 1
    Länge des Geltungsbereichs
  • Bild 410 V 2 Länge des Geltungsbereichs
    Bild 410 V 2
    Länge des Geltungsbereichs
  • Bild 411 Anzahl
    Bild 411
    Anzahl
  • Bild 412 Zeitbegrenzung
    Bild 412
    Zeitbegrenzung
  • Bild 412 V 1 Zeitbegrenzung
    Bild 412 V 1
    Zeitbegrenzung
  • Bild 412 V 3 Zeitbegrenzung
    Bild 412 V 3
    Zeitbegrenzung
  • Bild 413 Gefahr von Schnee und Eisglätte
    Bild 413
    Gefahr von Schnee und Eisglätte
  • Bild 414 Gefahr plötzlicher Nebelbildung
    Bild 414
    Gefahr plötzlicher Nebelbildung
  • Bild 415 Gefahr am Fahrbahnrand
    Bild 415
    Gefahr am Fahrbahnrand
  • Bild 416 Spielstraße für Anlieger frei (mit Verkehrszeichen Bild 201)
    Bild 416
    Spielstraße
    für Anlieger frei
    (mit Verkehrszeichen Bild 201)
  • Bild 417 Zugbetrieb (mit Verkehrszeichen Bild 101)
    Bild 417
    Zugbetrieb
    (mit Verkehrszeichen Bild 101)
  • Bild 418 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 1 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418 V 1
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 2 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418 V 2
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 3 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418 V 3
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 4 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418 V 4
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 5 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418 V 5
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 6 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418 V 6
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 7 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418 V 7
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 8 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418 V 8
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 9 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418 V 9
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 10 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418 V 10
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 11 nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 418 V 11
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 418 V 12 nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten
    Bild 418 V 12
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten
  • Bild 418 V 13 nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten
    Bild 418 V 13
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten
  • Bild 418 V 15 nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten
    Bild 418 V 15
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten
  • Bild 418 V 16 nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten
    Bild 418 V 16
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten
  • Bild 418 V 17 nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten
    Bild 418 V 17
    nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten
  • Bild 419 nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 419
    nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 419 V 1 nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 419 V 1
    nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 419 V 2 nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 419 V 2
    nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 419 V 3 nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 419 V 3
    nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 419 V 4 nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 419 V 4
    nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 419 V 5 nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 419 V 5
    nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 419 V 6 nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 419 V 6
    nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 419 V 7 nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
    Bild 419 V 7
    nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart
  • Bild 420 Rollstuhlfahrer
    Bild 420
    Rollstuhlfahrer
  • Bild 421 nicht gültig für Rollstuhlfahrer
    Bild 421
    nicht gültig für Rollstuhlfahrer
  • Bild 422 gültig bei Nässe
    Bild 422
    gültig bei Nässe
  • Bild 451 Flughafen
    Bild 451
    Flughafen
  • Bild 452 Telefonnummer
    Bild 452
    Telefonnummer
  • Bild 453 Sportstätte
    Bild 453
    Sportstätte
  • Bild 454 Leipziger Messe
    Bild 454
    Leipziger Messe
  • Bild 455 AGRA
    Bild 455
    AGRA
  • Bild 457 Hochspannung
    Bild 457
    Hochspannung
  • Bild 471 außer Volkspolizei-Fahrzeuge
    Bild 471
    außer Volkspolizei-Fahrzeuge
  • Bild 472 außer Kraftfahrzeuge der Feuerwehr
    Bild 472
    außer Kraftfahrzeuge der Feuerwehr
  • Bild 473 außer Fahrzeuge Kraftverkehr
    Bild 473
    außer Fahrzeuge Kraftverkehr
  • Bild 474 außer Taxi
    Bild 474
    außer Taxi
  • Bild 475 außer Baufahrzeuge
    Bild 475
    außer Baufahrzeuge
  • Bild 476 außer Krankenwagen
    Bild 476
    außer Krankenwagen
  • Bild 477 außer Dienstfahrzeuge
    Bild 477
    außer Dienstfahrzeuge
  • Bild 478 außer Versorgungsfahrzeuge
    Bild 478
    außer Versorgungsfahrzeuge
  • Bild 478 V außer Versorgungsfahrzeuge (mit Uhrzeit)
    Bild 478 V
    außer Versorgungsfahrzeuge (mit Uhrzeit)
  • Bild 479 außer Anlieger
    Bild 479
    außer Anlieger
  • Bild 480 außer Fahrzeuge des Corps Diplomatique
    Bild 480
    außer Fahrzeuge des Corps Diplomatique
  • Bild 481 außer Fahrzeuge mit Sondergenehmigung
    Bild 481
    außer Fahrzeuge mit Sondergenehmigung

Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr

  • Bild 4 Leitschraffur an ständigen Hindernissen (TGL 12096)
    Bild 4
    Leitschraffur an ständigen Hindernissen
    (TGL 12096)
  • zu Bild 4 Leitschraffur an ständigen Hindernissen (TGL 12096)
    zu Bild 4
    Leitschraffur an ständigen Hindernissen
    (TGL 12096)
  • Bild 5 Leitschraffur an ständigen Hindernissen (TGL 12096)
    Bild 5
    Leitschraffur an ständigen Hindernissen
    (TGL 12096)
  • Bild 6 Leitschraffur an ständigen Hindernissen (TGL 12096)
    Bild 6
    Leitschraffur an ständigen Hindernissen
    (TGL 12096)
  • Bild 4 Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen (TGL 12096)
    Bild 4
    Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
    (TGL 12096)
  • zu Bild 4 Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen (TGL 12096)
    zu Bild 4
    Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
    (TGL 12096)
  • Bild 5 Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen (TGL 12096)
    Bild 5
    Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
    (TGL 12096)
  • Bild 6 Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen (TGL 12096)
    Bild 6
    Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
    (TGL 12096)
  • Bild 1 Leitpfosten (TGL 12096/05)
    Bild 1
    Leitpfosten
    (TGL 12096/05)
  • Leitsteine (keine TGL-Regelung)
    Leitsteine
    (keine TGL-Regelung)

Verkehrsregelung durch Farbzeichen

Diese Regelung richtet sich nach der überarbeiteten TGL 12096/04 vom November 1978, die ab 1. Mai 1979 verbindlich wurde. Die schematisierten Zeichnungen sind den Darstellungen aus der StVO 77 entnommen und mit den Bemaßungen der TGL 12096/04 kombiniert worden. Neu eingeführt wurde mit dieser TGL der Grünpfeil.

  • Bild 1 Grün Verkehrsrichtung freigegeben
    Bild 1
    Grün
    Verkehrsrichtung freigegeben
  • Bild 2 Grün-Gelb Verkehrsrichtung noch freigegeben – Wechsel auf „Gelb“ steht bevor
    Bild 2
    Grün-Gelb
    Verkehrsrichtung noch freigegeben – Wechsel auf „Gelb“ steht bevor
  • Bild 3 Gelb Achtung, anhalten
    Bild 3
    Gelb
    Achtung, anhalten
  • Bild 4 Rot Halt
    Bild 4
    Rot
    Halt
  • Bild 5 Rot-Gelb nach Halt – Wechsel auf „Grün“ steht bevor
    Bild 5
    Rot-Gelb
    nach Halt – Wechsel auf „Grün“ steht bevor
  • Bild 11 für Fußgänger: Verkehrsrichtung freigegeben
    Bild 11
    für Fußgänger:
    Verkehrsrichtung freigegeben
  • Bild 12 für Fußgänger: Halt bzw. Fahrbahn verlassen
    Bild 12
    für Fußgänger:
    Halt bzw. Fahrbahn verlassen
  • Bild 23 Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei „Rot“
    Bild 23
    Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei „Rot“
  • Beispiel für die Anordnung von Verkehrszeichen an Signalgebermasten nach TGL 12096/04
    Beispiel für die Anordnung von Verkehrszeichen an Signalgebermasten nach TGL 12096/04

Haltestellenzeichen für Straßenbahnen

Mit Einführung der StVO 77 wurde das Haltestellenzeichen für Omnibusse über die Straßenverkehrs-Ordnung selbst mit Bild 243 geregelt. Das entsprechende Bild 244 für Schienenfahrzeuge galt auf den Straßenverkehrsflächen. Unmittelbar an Haltestellen blieben die Signale der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) gültig.

  • Signal St 29 Haltestellenzeichen
    Signal St 29
    Haltestellenzeichen
  • Signal St 29a Zeichen für Doppelhaltestelle
    Signal St 29a
    Zeichen für Doppelhaltestelle
  • Signal St 29a Zeichen für Doppelhaltestelle
    Signal St 29a
    Zeichen für Doppelhaltestelle
  • Signal St 29b Zeichen für Sonderhaltestellen
    Signal St 29b
    Zeichen für Sonderhaltestellen

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen

1981

Am 1. Juli 1981 wurde eine neue TGL für vertikale Leiteinrichtungen im Straßenverkehr gültig. In ihr war die StVO 77 eingearbeitet. Die neue TGL 12096/03 löste die Vorgängerin, TGL 12096, von 1966 ab. Bereits am 1. Mai 1986 wurde die Verbindlichkeit der neuen TGL 12096/03 wieder aufgehoben. Gelb-schwarze Leitschraffuren waren an ständigen Hindernissen wie Brücken mit verengter Durchfahrtshöhe und/oder -breite, Brüstungsmauern, vorstehende Ecken von Gebäuden, Felsen und Stützmauern anzubringen, wenn sich diese innerhalb des Lichtraumprofils befanden. Rot-weiße Leitschraffuren waren auf Absperrgeräten anzubringen, die sich nicht ständig auf Straßenflächen befanden. Außerdem waren sie an Hindernissen sowie Arbeitsgeräten anzubringen, die zeitweilig innerhalb des Lichtraumprofils aufgestellt waren. Dazu zählten Baugerüste, Bauzäune sowie Fahrzeuge und Arbeitsgeräte für den Bau und die Erhaltung von Straßen und Versorgungseinrichtungen.

  • Bild 602 Leitschraffur an ständigen Hindernissen
    Bild 602
    Leitschraffur an ständigen Hindernissen
  • Bild 603 Leitschraffur an ständigen Hindernissen
    Bild 603
    Leitschraffur an ständigen Hindernissen
  • Bild 604 Leitschraffur an ständigen Hindernissen
    Bild 604
    Leitschraffur an ständigen Hindernissen
  • zu Bild 604 Leitschraffur an ständigen Hindernissen
    zu Bild 604
    Leitschraffur an ständigen Hindernissen
  • Bild 605 Leitschraffur an ständigen Hindernissen
    Bild 605
    Leitschraffur an ständigen Hindernissen
  • Bild 602 Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
    Bild 602
    Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
  • Bild 603 Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
    Bild 603
    Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
  • Bild 604 Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
    Bild 604
    Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
  • zu Bild 604 Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
    zu Bild 604
    Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
  • Bild 605 Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
    Bild 605
    Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen

1986

Am 1. Mai 1986 trat mit der im Oktober 1985 veröffentlichten TGL 12096/03 eine neue Version dieser Norm in Kraft. An den Zeichen für vertikale Leiteinrichtungen kam es lediglich bei Bild 605 zu einer Veränderung. Außerdem wurde unter anderem der Abschnitt Leit- und Absperrkegel neu aufgenommen.[5] Alle übrigen Zeichen blieben entsprechend der bereits veröffentlichten TGL von 1981 erhalten.

  • Bild 601 Leit- und Absperrkegel zur zeitweiligen Verkehrslenkung
    Bild 601
    Leit- und Absperrkegel zur zeitweiligen Verkehrslenkung
  • Bild 601 V Leit- und Absperrkegel zur Sperrung auf Parkplätzen und nichtöffentlichen Straßen
    Bild 601 V
    Leit- und Absperrkegel zur Sperrung auf Parkplätzen und nichtöffentlichen Straßen
  • Bild 605 Leitschraffur an ständigen Hindernissen
    Bild 605
    Leitschraffur an ständigen Hindernissen
  • Bild 605 Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
    Bild 605
    Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen

1988

Am 1. Januar 1988 wurde die im Februar 1987 veröffentlichte, überarbeitete TGL 12096/01 gültig. Sie enthielt unter anderem ergänzende Verkehrszeichen, welche Teil einer nun erweiterten StVO wurden. Wie historische Photographien zeigen, wurden einige der Bilder bereits einige Zeit vor ihrer offiziellen Veröffentlichung verwendet.

Überarbeitete Zeichen

  • Bild 247 für Fußgänger – gegenüberliegende Straßenseite benutzen
    Bild 247
    für Fußgänger – gegenüberliegende Straßenseite benutzen
  • Bild 247 V für Fußgänger – gegenüberliegende Straßenseite benutzen
    Bild 247 V
    für Fußgänger – gegenüberliegende Straßenseite benutzen
  • Bild 250 V 3 Parkplatz
    Bild 250 V 3
    Parkplatz
  • Bild 262 V 2 Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
    Bild 262 V 2
    Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
  • Bild 319 V Wegweiser für sonstige befestigte Straßen (zweisprachig)
    Bild 319 V
    Wegweiser für sonstige befestigte Straßen (zweisprachig)
  • Bild 321 Wegweiser für Transitstraßen
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    Wegweiser für Transitstraßen
  • Bild 457 Hochspannung
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    Hochspannung

Neue Zeichen

  • Bild 233 V 1 vorgeschriebene Fahrtrichtung
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    vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • Bild 233 V 2 vorgeschriebene Fahrtrichtung
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    vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • Bild 235 V 3 vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge
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  • Bild 236 V vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren
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    vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren
  • Bild 237 V Einbahnstraße
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    Einbahnstraße
  • Bild 239 SV Einordnen
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    Einordnen
  • Bild 240 V 3 Verringerung der Zahl der Fahrspuren
    Bild 240 V 3
    Verringerung der Zahl der Fahrspuren
  • Bild 240 V 4 Verringerung der Zahl der Fahrspuren
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    Verringerung der Zahl der Fahrspuren
  • Bild 242 V Beginn einer Fahrspur für langsamfahrende Fahrzeuge
    Bild 242 V
    Beginn einer Fahrspur für langsamfahrende Fahrzeuge
  • Bild 244 V 5 Verringerung der Zahl der Fahrspuren
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    Verringerung der Zahl der Fahrspuren
  • Bild 249 a Rad- und Gehweg
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    Rad- und Gehweg
  • Bild 249 a V Geh- und Radweg
    Bild 249 a V
    Geh- und Radweg
  • Bild 249 b Gemeinsamer Geh- und Radweg
    Bild 249 b
    Gemeinsamer Geh- und Radweg
  • Bild 256 V Parkordnung auf dem Gehweg
    Bild 256 V
    Parkordnung auf dem Gehweg
  • Bild 257 V Parkordnung halb auf dem Gehweg
    Bild 257 V
    Parkordnung halb auf dem Gehweg
  • Bild 258 V Parkordnung auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung
    Bild 258 V
    Parkordnung auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung
  • Bild 259 V Parkordnung halb auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung
    Bild 259 V
    Parkordnung halb auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung
  • Bild 260 V Parkordnung auf der Fahrbahn, parallel zur Fahrtrichtung
    Bild 260 V
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  • Bild 313 V 1 Wegweiser auf Autobahnen
    Bild 313 V 1
    Wegweiser auf Autobahnen
  • Bild 318 V Wegweiser für Fernverkehrsstraßen
    Bild 318 V
    Wegweiser für Fernverkehrsstraßen
  • Bild 338 V 4 Wegweiser für Umleitungen
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    Wegweiser für Umleitungen
  • Bild 338 V 5 Wegweiser für Umleitungen
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    Wegweiser für Umleitungen
  • Bild 423 Parken und Reisen
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    Parken und Reisen
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    Zoo, Tierpark
  • Bild 474 außer TAXI
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  • Bild 482 außer Bewohner
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    Obsternte
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    Vorwegweiser auf Autobahnen
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    Wegweiser auf Autobahnen

1990

Am 1. Februar 1990 sollte eine leicht veränderte Form der Leitpfosten gültig werden, die dazugehörige, überarbeitete TGL 12096/05 war im Juni 1989 veröffentlicht worden. Es war vorgesehen, dass an den Leitpfosten 100 mm über der Geländeoberkante ein 50 mm hohes Vogelfluchtloch eingelassen werden sollte. Diese TGL trat nie in Kraft, da sie zum Gültigkeitsdatum bereits mit der bisher verordneten TGL 12096/05 vom Dezember 1973 für ungültig erklärt worden war. An ihre Stelle traten die entsprechenden Bestimmungen der West-StVO und der dazugehörigen DIN-Normen.

Militärverkehrszeichen (Auswahl)

Die Gestaltung der Militärverkehrszeichen (MVZ)[6] orientierte sich an der StVO 77.

  • MVZ 21 Fahrverbot für Kettenfahrzeuge
    MVZ 21
    Fahrverbot für Kettenfahrzeuge
  • MVZ 31 Militärstraße
    MVZ 31
    Militärstraße
  • MVZ 32 Straße für Kettenfahrzeuge
    MVZ 32
    Straße für Kettenfahrzeuge
  • MVZ 44 Zusatzzeichen; gültig für abgebildete Fahrzeugart in der angegebenen Richtung
    MVZ 44
    Zusatzzeichen; gültig für abgebildete Fahrzeugart in der angegebenen Richtung

Aufnahme von Verkehrszeichen in die gesamtdeutsche StVO ab 1990

Aufgrund der 3. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 11. Dezember 1990 wurde die Weiterverwendung des aus der DDR-StVO von 1977 stammenden grünen Pfeilschildes (Grünpfeil) zwischen dem 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 gestattet.[7] Noch bevor die umfassende StVO-Gestaltungsnovelle vom 19. März 1992 in Kraft trat, wurde am 20. Dezember 1991 die Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen erlassen. Am 1. Januar 1992 trat diese Verordnung in Kraft und sollte am 31. Dezember 1996 ungültig werden. Die Verordnung für den 1978 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eingeführten Grünpfeil galt jedoch nur für die ehemaligen Länder der DDR und galt für alle Pfeilschilder, die vor dem 1. Juli 1991 angebracht worden waren.[8] Mit Einführung der StVO-Novelle von 1992 wurden zunächst zwei Zeichen der DDR-StVO, eine leicht geänderte Version des Zeichens Wendeverbot, das seit der DDR-StVO-Novelle von 1971 eingeführt war, und Bild 116 Splitt, Schotter als Zeichen 116 mit neuem Sinnbild in die erste für ganz Deutschland gültige Nachkriegs-StVO aufgenommen. Im Jahr 1994 wurde dann auch der Grünpfeil Teil dieser StVO-Novelle. Mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 fiel Zeichen 116 wieder aus dem Verkehrszeichenkatalog, konnte aber als Zeichen 145-50 bei Gefahrenlage noch angeordnet werden. Mit Einführung des Verkehrszeichenkataloges 2017 wurde das Zeichen wieder als reguläres Gefahrzeichen aufgenommen und erhielt die Nummer 101-52.

Folgende Zeichen, die ausschließlich in der DDR-StVO enthalten waren, wurden in sehr ähnlicher oder im Sinnbild veränderter Ausführung mit oder kurz nach der Novelle von 1992 in die erste gesamtdeutsche Nachkriegs-StVO übernommen:

  • Zeichen 116 Splitt, Schotter (StVO 1992)
    Zeichen 116
    Splitt, Schotter
    (StVO 1992)
  • Zeichen 272 Verbot des Wendens (StVO 1992)
    Zeichen 272
    Verbot des Wendens
    (StVO 1992)
  • Zeichen 720 Grünpfeil (StVO 1994)
    Zeichen 720
    Grünpfeil
    (StVO 1994)

Siehe auch

Unter dem Titel Sicherheit im Straßenverkehr verausgabte die Deutschen Post der DDR in den Jahren 1966, 1969 und 1975 drei Briefmarkenserien zum Thema Verkehrssicherheit.

Commons: Ostdeutsche Verkehrszeichen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Literatur

  • Klaus Zwingenberger: Autobahnzeichen. In: Der Deutsche Straßenverkehr 8 (1980), S. 4–5.

Anmerkungen

  1. Bundesgesetzblatt, Einigungsvertrag, Teil II, Nr. 35 vom 28. September 1990, S. 885–1248; hier: S. 1223
  2. TGL 12096/01: Anlagen des Straßenverkehrs – Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen vom November 1978, S. 1–28; hier S. 1.
  3. Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil II, Nr. 49, Berlin, den 4. Juni 1964, S. 357–372.
  4. § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.
  5. TGL 12096/03: Anlagen des Straßenverkehrs – Leiteinrichtungen – Vertikale Leiteinrichtungen vom Oktober 1985, S. 1–4; hier S. 4 (Hinweise).
  6. Taktische und Militärverkehrszeichen In: Handbuch für Militärtransportwesen/Straßendienst Militärverlag der DDR, Berlin 1983, S. 612 ff.
  7. Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt 69, Teil 1, Bonn, 19. Dezember 1990, S. 2765.
  8. Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen. Vom 20. Dezember 1991. In: Bundesgesetzblatt 68, Teil 1, Bonn, 31. Dezember 1991, S. 2391.
Bildtafeln deutscher Verkehrszeichen